Oberschule Horneburg
1. Vorsitzende: Herr Küster (schule@matthias-kuester.de)
2. Vorsitzende: Frau Bader
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§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Schulverein der Johann – Hinrich – Pratje – Schule “ in Horneburg.
§2 Zweck und Aufgabe
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein mit Sitz in Horneburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung an der Johann – Hinrich – Pratje – Schule.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, der Schulleitung, des Schulelternrats sowie des Schülerrats bei der Umsetzung des Bildungsauftrags in jeder dem Verein geeignet erscheinenden Weise im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Leistungen, für die der Schulträger aufzukommen hat, sollen vom Verein nicht vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch der Leistungsempfänger besteht nicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und erlischt bei Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Willenserklärung und ist zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Mit dem Tage des Austritts erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen
Die Mitgliederversammlung wählt:
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Finanzwarts/der Finanzwartin und der Rechnungsprüfer entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt:
Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlungen und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern in der Tagesordnung angekündigt worden sind. (Auflösung des Vereins siehe §10)
§7 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins nach dem in §2 genannten Zweck wird ein Vorstand gewählt. Dieser besteht aus:
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zu den Vorstandssitzungen werden die Schulleitung und ein Mitglied des Schulelternrates geladen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. oder vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
§8 Mitgliedsbeitrag
Die Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert. Die Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung beschließt die jährliche Beitragshöhe. Spenden und Beiträge sind unbar zu entrichten.
§9 Kassenwesen
Der/die Finanzwart/in kann die Kassengeschäfte nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand führen. Über die Kassengeschäfte ist Buch zu führen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Kassenbericht ist jährlich von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§10 Auflösung des Schulvereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck vom Vorstand einberufende Mitgliederversammlung. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn von einem Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die Auflösung ist eine Mehrheit 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Horneburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Horneburg, den 12. Januar 2015